Werbung mit fremden Markennamen – das Anti-Seo Urteil

Nun, das ist mal deutlich. Der Bundesgerichtshof begrenzt Seo ganz entscheidend. Während die Juristen in einigen Markenrechts-Urteilen ja noch ziemlich sinnentleerte und hanebüchene Konstruktionen und Gründe wie Metatags im Kampf gegen Seo(s) anführen, fällt dieses Urteil hier krass eindeutig aus:

Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt

Also selbst Seo um die Ecke gedacht bekommt eine klare rote Karte. Wer also jetzt noch eine Pseudo-Suchmaschine auf einer .de Domain ins Web stellt, dem ist nicht mehr zu helfen. Und auf der eigenen Seite, mit der eigenen Suchmaschine, wie im hier verhandelten Fall, scheint das jetzt auch ne ganze heikle Nummer zu werden.

Dummerweise kann das auch mal ganz unabsichtlich passieren. Und sicher kann das auch ausgenutzt werden, um den Konkurrenten ein wenig mit Abmahnungen zu ärgern. Dieses Urteil kann viel Stress zum Beispiel für Shopbesitzer bedeuten. Um sicher zu gehen sollte man es zukünftig tunlichst unterlassen, Suchergebnisse in Googles Index zu jagen. Das wird insbesondere Google selber auch ganz nett finden :) Wenn schon keiner auf Googles Webmasterrichtlinie hören wollte, die Richtlinien vom BGH sollte man nicht so leichtfertig ignorieren.

3 Gedanken zu „Werbung mit fremden Markennamen – das Anti-Seo Urteil“

  1. Irgendwie klar das das Urteil auch Shopbesitzer betrifft, wurde hier doch der Pearl.de Shop verklagt.

    Man sollte auch nicht versuchen Produktkopien/-plagiate mit dem originalem Markenname zu verkaufen. Das der Hersteller irgendwann dahinter kommt müsste doch klar sein.

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